Satzung
Die Satzung wurde zuletzt am
aktualisiert.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „OSTRICH MOUNTAIN COUNTRY DANCERS“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Strausberg.
- Der Verein wurde am 06. Oktober 1996 gegründet.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein ist ein Tanzsportclub. Der Zweck des Vereins ist das Erlernen und Tanzen von Country- und Westerntänzen, die auch auf öffentlichen Veranstaltungen dargeboten werden. Des Weiteren wird durch aktive Bewegung die geistige und körperliche Gesunderhaltung gefördert.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Nationalistische, neofaschistische, rassistische und andere radikale Bestrebungen und Aktivitäten seiner Mitglieder werden abgelehnt und verurteilt. Er fördert die internationale Verständigung und Toleranz gegenüber anderen Kulturen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Sie muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, über den der Vorstand mit Vetorecht der Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Neue Mitglieder müssen eine Probezeit von 6 Monaten abwarten, bevor sie dann von der Mitgliederversammlung aufgenommen und bestätigt werden. Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften an Personen vergeben, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend darüber.
- Jedes Mitglied sollte durch aktive Mitarbeit und Einbringung von Vorschlägen und Anregungen die Arbeit des Vereins sowie des Vorstandes unterstützen. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Vorschläge des Vorstandes zu Ehrenmitgliedschaften. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft als unwürdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder aberkannt werden.
- Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind Protokolle mit allen Beschlüssen, unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses anzufertigen und sorgfältig aufzubewahren. Die Protokolle müssen vom Vorsitzenden oder seinem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann durch Austritt, Ausschluss oder Tod enden.
- Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und / oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Wird ein Mitglied aus o. g. Gründen aus dem Verein ausgeschlossen, ist eine erneute Mitgliedschaft nicht mehr möglich.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
- Bei Rückstand der Beitragszahlung über 3 Monate, ohne Nachweis eines triftigen Grundes und nach zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung, beschließt der Vorstand den Ausschluss.
- Bei Austritt eines Mitgliedes erlöschen alle Rechtsansprüche gegenüber dem Verein. Ausnahmen sind Rückgaben dem Verein geliehener Gegenstände. Ebenso ist Eigentum des Vereins unaufgefordert zurückzugeben. Das frühere Mitglied bleibt nach Ausschluss oder Austritt für seine Verpflichtungen haftbar (z.B. Zahlung rückständiger Beiträge).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Anlagen und Ausrüstungen, bzw. sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Sie sind im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
- Die Satzung und eventuelle weitere Ordnungen des Vereins sind von allen Mitgliedern einzuhalten. Ebenso sind Mitglieder zu Entrichtung von Beiträgen entsprechen der gesondert festgelegten Bestimmungen verpflichtet.
- Neue Mitglieder sind erst nach der Probezeit von mindestens 6 Monaten stimmberechtigt in der darauf folgenden Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schriftführer
- Schatzmeister
- AG-Koordinator
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst alle Beschlüsse, sofern sie nicht laut Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
- Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren von den anwesenden Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt und sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen hin und sind gemeinsam unterschriftsberechtigt.
- Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand weitere Mitglieder bestellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet als Hauptversammlung 2 mal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine Mitgliederversammlung wird auch einberufen, wenn es von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist beigefügt. Weitere Tagesordnungspunkte können vor der Mitgliederversammlung von allen Mitgliedern eingereicht werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Vorschläge des Vorstandes zu Ehrenmitgliedschaften. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft als unwürdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder aberkannt werden.
- Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind Protokolle mit allen Beschlüssen, unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses anzufertigen und sorgfältig aufzubewahren. Die Protokolle müssen vom Vorsitzenden oder seinem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht darin, die Arbeit des Vorstandes mindestens einmal im Jahr in rechnerischer Hinsicht zu kontrollieren und die Vollständigkeit der Belege zu prüfen.
- Für die Dauer von 2 Jahren werden die Kassenprüfer von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 10 Ordnungen
- Der Vorstand kann zur Durchführung der Satzungsbestimmungen eine Geschäftsordnung erlassen. Auch darüber hinaus erforderliche Ordnungen können vom Vorstand erlassen werden. Diese besitzen nur Gültigkeit, wenn sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Wenn der Verein mit einem gleichartigen Verein verschmilzt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, der es ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LSB Brandenburg e.V. , Schopenhauer Str. 34, 14467 Potsdam, Registergericht: Amtsgericht Potsdam, Register-Nr.: VR 210P, zwecks Verwendung für sportliche Zwecke.
§ 12 Beiträge
- Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Sponsoring und sonstigen Zuwendungen.
- Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr muss sofort nach Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand an den Schatzmeister entrichtet werden.
§ 13 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ist am 06.10.1996 errichtet.
